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Äußerungsrecht

Anwalt Äußerungsrecht München

Uneingeschränkte Presse- und Meinungsfreiheit gelten in demokratischen Staaten als hohes Gut und genießen daher einen entsprechenden Schutzstatus. Das Äußerungsrecht beschäftigt sich mit öffentlichen Äußerungen, die mündlich oder schriftlich zugänglich gemacht werden. Welche Äußerungen sind nach dem Äußerungsrecht zulässig? Die Meinungsfreiheit steht sehr schnell den Persönlichkeitsrechten betroffener Personen oder Unternehmen gegenüber. Diese beiden grundgesetzlich geschützten Werte sind im Äußerungsrecht regelmäßig gegeneinander abzuwägen.
 

Stilisierte Waagschale


Entscheidend für die Abwägung sind zwei Fragen: In welche Sphäre des Betroffenen greift die Äußerung ein und handelt es sich um eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung?

Abstufung des Persönlichkeitsschutzes nach betroffenen Lebensbereichen (Sphärentheorie des Bundesverfassungsgerichts):

Drei ineinander liegende Sphären
  • Sozialsphäre: „Bereich des menschlichen Lebens, von dem jedermann Kenntnis nehmen kann und eventuell sogar Kenntnis nehmen soll.“
  • Privatsphäre: „Bereich, in dem der Betroffene seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann.“
  • Intimsphäre: „Kernbereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll.“

Je mehr sich ein Eingriff der Intimsphäre nähert, umso höhere Anforderungen sind an dessen Rechtfertigung zu stellen.

Anschließend sind Meinungsäußerungen von Tatsachenbehauptungen abzugrenzen. Letztere sind dem Beweis zugänglich (z. B. ist bei der Aussage „Die Wand ist grün.“ feststellbar, ob die Wand wirklich grün ist). Geschützt sind nur wahre Tatsachenbehauptungen, diese sind immer zulässig, solange nicht die Intimsphäre betroffen ist. Meinungsäußerungen hingegen sind Werturteile und von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Bei Meinungsäußerungen ist der Schutzbereich größer als bei reinen Tatsachenbehauptungen. Werturteile sind grundsätzlich zulässig, außer es handelt sich um Schmähkritik.

Meine Aufgabe als Rechtsanwalt im Rahmen des Äußerungsrechts liegt einerseits in der Abwehr unzulässiger Äußerungen. Berichtet beispielsweise jemand unzulässig über Sie und Ihr Unternehmen? Ihnen stehen dann insbesondere Löschungs- und Unterlassungsansprüche sowie regelmäßig auch Schadensersatz zu. Mit einer Abmahnung und einer einstweiligen Verfügung werde ich hier entgegenwirken, damit Sie oder Ihr Unternehmen keinen Schaden durch Negativschlagzeilen erleidet. Andererseits kann ich auch präventiv tätig werden und berate vor etwaigen Veröffentlichungen. Hierbei prüfe ich insbesondere, ob Mitteilungen / Äußerungen für die Öffentlichkeit geeignet sind, oder ob juristische Schwierigkeiten zu erwarten sind. Selbstverständlich weise ich auch unberechtigte Ansprüche Dritter zurück, welche Sie aufgrund Ihrer Äußerung in Anspruch nehmen.