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13.04.2016

AG München entscheidet gegen Waldorf Frommer

München war bislang eine feste Bastion für Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer. Bislang hatten das AG München und das LG München I die richtungsweisende „Bearshare“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.01.2014 (Az.: I ZR 169/12) stets so ausgelegt, dass der Vortrag eines Anschlussinhabers, sein Sohn und seine Lebensgefährtin seien im maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls zu Hause gewesen und hätten die Möglichkeit gehabt, über seinen Anschluss auf das Internet zuzugreifen, nicht ausreichend für eine Entlastung sei (LG München I vom 09.07.2014, Az.: 21 S 26548/13).

Mit einem aktuellen Urteil vom 31.10.2014 hat das AG München (Az.: 264 C 23409/13) jedoch die Klage eines von Waldorf Frommer vertretenen Rechteinhabers abgewiesen. Nach dem Gericht kann sich die Anschlussinhaberin in Fällen des Filesharing damit entlasten, dass sie zu einem der besagten Zeitpunkte nicht zu Hause war und der Anschluss im übrigen auch noch von ihrem Ehemann und den beiden Söhnen mitbenutzt wird, die zu den maßgeblichen Zeiten auch tatsächlich zu Hause waren. Insbesondere die Söhne hätten von der Nutzungsmöglichkeit auch praktisch täglich Gebrauch gemacht. Diesen Vortrag sah das Amtsgericht München als ausreichend an und wies die Klage ab. Dies entspricht an sich auch der genannten Rechtsprechung des BGH. Denn durch den glaubhaften Vortrag der Beklagten ist bereits die Vermutung der Alleintäterschaft ausgeschlossen. Das Amtsgericht führte weiter aus, dass die sekundäre Darlegungslast der Beklagten auch nicht zur Umkehr der Beweislast führt und demnach die Beklagte nicht die Pflicht trifft, der Klägerin die benötigten Informationen zu beschaffen. Ausreichend ist die Mitteilung, ob und gegebenenfalls welche Person als Täter in Betracht kommt, denn an die sekundäre Darlegungslast dürfen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden.

Spannend wird sein, wie sich im Falle der Berufungseinlegung durch Waldorf Frommer das Landgericht zu dieser Entscheidung stellt und ob es der Änderung der Rechtsprechung in Filesharing-Verfahren folgt. In der Vergangenheit hat das LG München I deutlich strengere Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast gestellt.