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13.04.2016

The Big Bang Theory, Season 8 - Abmahnungen durch Waldorf Frommer

Waldorf Frommer, eine der großen Abmahnkanzleien in Deutschland mit Sitz in München, mahnt derzeit wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in Zusammenhang mit der TV-Serie The Big Bang Theory ab. Die Abmahnung erfolgt im Auftrag der Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainmemt GmbH.

Mir liegen Abmahnungen zu den Folgen „The Locomotion Interruption“ (Folge 1), „The Hook-up Reverberation“ und „The Focus Attenuation“ (Folge 5) vor.

Die Kanzlei macht sowohl Unterlassungsansprüche als auch Schadensersatz und Ersatz der Rechtsverfolgungsansprüche geltend. Waldorf Frommer unterbreitet den Empfängern der Abmahnung ein Vergleichsangebot in Höhe von 469,50 Euro, mit dem „die Auseinandersetzung vollständig beendet wäre“. Andernfalls wird mit der Einleitung gerichtlicher Schritte und daraus möglichen „ungleich höheren Kosten“ gedroht.

Das Angebot gilt jeweils nur für eine Folge. Da davon auszugehen ist (und Waldorf Frommer auch davon ausgeht), dass der User sich nicht nur eine Folge, sondern auch weitere Folgen angesehen hat, ist bei der Abmahnung von TV-Serien nach meiner Einschätzung die Gefahr von Folgeabmahnungen erheblich. Zahlen Sie unbeanstandet die geforderte Summe, kommt das einer Aufforderung gleich, weitere Abmahnungen an Sie zu versenden.

Was haben Sie zu beachten?

  • Zahlen Sie nichts!
  • Unterschreiben Sie in keinem Fall die geforderte Unterlassungserklärung!
  • Verwenden Sie keine Muster aus dem Internet für eine modifizierte Unterlassungserklärung!
  • Beachten Sie die gesetzten Fristen und holen sich rechtzeitig fachkundigen Rat!

Rechtlich relevant ist vor allen Dingen die geforderte, mit einer Vertragsstrafe versehene Unterlassungserklärung. Durch diese binden Sie sich über Jahre und Folge ist ein erhebliches Haftungsrisiko für Sie. Dabei ist eine Unterlassungserklärung ist insbesondere dann, wenn der Abgemahnte die Verletzung gar nicht selbst begangen hat, in vielen Fällen überhaupt nicht erforderlich. Denn die Rechtsprechung hat in der jüngeren Vergangenheit tendenziell die Haftung des Anschlussinhabers (sog. Störerhaftung) reduziert:

  • In der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (Az.: I ZR 121/08) hat der BGH entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht als Störer haftet, wenn er den Anschluss marktüblich gesichert hat.
  • In der Entscheidung „Morpheus“ (Az.: I ZR 74/12) hat der BGH entschieden, dass Eltern grundsätzlich nicht haften, wenn sie ihre Kinder über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und eine Teilnahme daran verboten haben.
  • In der Entscheidung „Bearshare“ (Az.: I ZR 169/12) hat der BGH entschieden, dass der Anschlussinhaber für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Wie oben bereits geschrieben, besteht aus meiner Sicht bei der Abmahnung von TV-Serien eine erhöhte Gefahr, dass weitere Abmahnungen folgen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Täterschaft zugegeben wird. Deshalb ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob zur Vermeidung von weiteren Abmahnungen vorbeugende Unterlassungserklärungen abzugeben sind. Durch diese kann die Gefahr von weiteren Abmahnungen deutlich gesenkt werden. Auf der anderen Seite steigt durch die Unterzeichnung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung das Haftungsrisiko für den Unterzeichner. Es bedarf daher einer fachkundigen Einschätzung, ob die vorbeugende Unterlassungserklärung in Ihrem Fall sinnvoll ist.