Löschung einer eBay Bewertung:
Das OLG München hat mit seiner Entscheidung vom 28.10.2014 (Az.: 18 U 1022/14) einen eBay-Käufer verurteilt, seine negative Bewertung einschließlich des Bewertungskommentars des Verkäufers zurückzunehmen. Durch die Entscheidung werden die Rechte von Onlinehändlern gestärkt. Das Gericht stellt mit seiner Entscheidung klar, dass die Meinungsfreiheit keine unwahren Tatsachenbehauptungen deckt.
Im vorliegenden Fall hatte der Kunde Bootszubehör erworben. Eine Mangelrüge erfolgte nicht. Jedoch gab der Käufer eine negative Bewertung bei Ebay ab und kommentierte die Bewertung mit der Behauptung „Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden“.
Im Gegensatz zur Vorinstanz (LG München II, Az. 2 O 5394/13), welche den Löschungsanspruch des Klägers verneinte, stellte sich das OLG München auf die Seite des Verkäufers. Knackpunkt der Entscheidung dürfte sein, dass vorliegend der Käufer nie von seinen gesetzlichen Rechten zur Nachbesserung, Minderung oder Nachlieferung Gebrauch gemacht hatte. Die erstmalige Veröffentlichung der Mängelrüge über die Bewertungsfunktion beeinträchtigt die Wettbewerbschancen des Verkäufers erheblich und kann nur dann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, wenn die Behauptung den Tatsachen entspricht.
Sicherlich ein begrüßenswertes Urteil für alle Internetteilnehmer. Denn Bewertungen von Verkäufern sind ein wesentliches Kriterium für die Kaufentscheidung vieler Kunden. Ein Missbrauch der Bewertungsfunktion muss deshalb verhindert werden, insbesondere müssen Onlinehändler unwahre Tatsachenbehauptungen nicht hinnehmen.