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13.04.2016

AG Hamburg: Zwei Urteile gegen den Abmahnwahn

Das Amtsgericht Hamburg hat mit zwei Urteilen vom 10. und 24.06.2014 festgestellt, dass ein Hotel bzw. ein Vermieter von Ferienwohnungen nicht für Urheberrechtsverletzungen von Gästen haftet.

Die Beklagten vermieteten Hotelzimmer bzw. Ferienwohnungen. Über die Internetanschlüsse der Beklagten begangen Gäste Urheberrechtsverletzungen durch die öffentliche Zugänglichmachung von Filmen in Filesharingbörsen. Die Kläger begehrten die Zahlung von Schadensersatz sowie vorprozessualer Rechtsanwaltskosten von den Vermietern. Sowohl das Hotel als auch der Vermieter von Ferienwohnungen hatten die Gäste über die rechtmäßige Nutzung des zur Verfügung gestellten Internetanschlusses informiert (Haftungshinweis).

In beiden Fällen lehnte das Gericht eine Verantwortlichkeit der Beklagten ab. Da die Beklagten nicht selbst gehandelt haben, kommt nur eine Verantwortlichkeit über die Störerhaftung infrage.

Im Fall der Vermietung von Ferienwohnungen erachtete es das Gericht bereits als sehr fraglich, ob den Vermieter überhaupt Sorgfaltspflichten bezüglich einer Belehrung der Mieter treffen. Letztlich ließ das Gericht diese Frage offen, da der Vermieter seine Mieter über die Internutzung belehrt habe.

Auch im Fall des Hotelbetreibers ist das Hotel nicht verantwortlich. Denn an die im Rahmen der Störerhaftung zu prüfende Zumutbarkeit von Sorgfaltspflichten des Hoteliers sind strenge Anforderungen zu stellen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Hotel sein Geschäftsmodell nicht weiter betreiben kann. Denn die Zurverfügungstellung eines Internetzugangs durch ein Hotel für dessen Gäste ist heute üblich und wird von den Gästen erwartet. Deswegen dürfen dem Hotel keine Verpflichtungen auferlegt werden, die die störungsfreie Internetnutzung einschränken. Durch die Vergabe von zeitlich beschränkten Zugängen und die Belehrung der Gäste hat das Hotel vorliegend seinen Sorgfaltspflichten ausreichend Rechnung getragen.

Unsere Empfehlung: Wann immer Sie Ihren Internetanschluss anderen Personen zur Verfügung stellen, trifft Sie die Gefahr, wegen von den Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt zu werden. Sichern Sie dieses Risiko ab – durch Zugangsbeschränkungen und/oder durch Belehrungen über die rechtmäßige Internetnutzung. Gerne beraten wir Sie in diesen Fällen.