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13.04.2016

OLG München: 100 Euro Schadenersatz bei Online-Fotoklau plus 50% Aufschlag wegen fehlender Benennung des Urhebers

Mit Urteil vom 09.12.2013 (Az.: 6 U 1448/13) hat das OLG München einem Urheber eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 100,- Euro bei der unerlaubten Online-Nutzung von Fotos zugesprochen. Die Summe ermittelte das Gericht aus den Umständen des Einzelfalls, die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (hieraus wäre eine übliche Vergütung von 200,- Euro angemessen gewesen) wurde nicht angewendet, da es sich zum einen nicht um Profibilder handelte und es zum anderen um eine Zweitverwertung der Fotos ging. Das Unterlassen der Nennung des Fotografen wurde mit einem Aufschlag von 50 % bewertet.

Das Urteil zeigt, dass die Höhe des Schadensersatzes in Fällen der unberechtigten Nutzung von Fotos regelmäßig eine Einzelfallentscheidung des Gerichtes darstellt. Das LG München hatte dem Rechteinhaber noch 200,- Euro zugesprochen, während andere Gerichte in der Vergangenheit wesentlich geringere Summen zugesprochen haben.

In einem weiteren Urteil vom 21.11.2013 (Az.: 6 U 1500/13) hat das OLG München eine Summe von 80 Euro pro Bild plus 100 % Zuschlag wegen der fehlenden Namensnennung für angemessen erachtet. Hier hatte der Kläger, der Berufsfotograf ist, auf Basis der MFM-Tabelle 520 Euro pro Bild verlangt. Die Richter nahmen aber aufgrund der Umstände des Einzelfalls – der Kläger hatte einem Dritten bereits Rechte an den Bildern für 30 Euro pro Bild eingeräumt – einen erheblichen Abschlag vor. Durch die Nichtnennung des Namens liegt nach Ansicht des OLG München ein Schaden in Form entgangener Werbewirkung vor, sodass ein Zuschlag von 100 % gewährt wurde.