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13.04.2016

BGH zu Angebotsrücknahme bei ebay-Verkäufen

Mit einem aktuellen Urteil (Az.: VIII ZR 63/13) hat der Bundesgerichtshof erneut zu der Frage Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer auf der Auktionsplattform eBay sein Angebot zurückziehen kann (Angebotsrücknahme).

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte bei eBay einen Pkw-Motor angeboten und die Auktion abgebrochen. Der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende verlangte daraufhin Schadenersatz. Die Vorinstanz hatte dem Kläger Schadenersatz zugebilligt, da ein Kaufvertrag zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen sei und es an einer rechtzeitigen Anfechtungserklärung fehle. Zwar habe der Beklagte im Prozess die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums über die Eigenschaften des Motors erklärt, jedoch sei diese Erklärung nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB.

Der BGH hat im Einklang mit seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass es auf die Frage der Anfechtung hier gar nicht ankommt. Denn es liegt bereits kein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien vor. Angebote im Rahmen von Internetauktionen erfolgen unter Berücksichtigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auktionshauses. Nach den AGB von eBay kommt kein Kaufvertrag zustande, wenn der Verkäufer gesetzlich berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen. Angebote auf eBay unterliegen damit dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme.

Der Fall wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses klärt, ob der Verkäufer berechtigt war, sein Angebot zurückzunehmen.