In einer Pressemitteilung hat der Bundesgerichtshof zur sog. Störerhaftung Stellung genommen und verkündet, dass „der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für das Verhalten eines volljährigen Familienmitglieds haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht“.
Mit Blick auf die familiäre Verbundenheit und die Eigenverantwortung von Volljährigen hat der BGH mit Urteil vom 08.01.2013 (Az.: I ZR 169/12) eine Haftung von Eltern für urheberrechtsverletzende Handlungen eines erwachsenen Kindes nunmehr grundsätzlich verneint. Einem volljährigen Familienangehörigen darf der Internetanschluss überlassen werden, ohne jenen zu belehren oder überwachen zu müssen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte (z. B. durch eine Abmahnung) dafür hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat der Anschlussinhaber die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechtsverletzung zu verhindern.
Wichtig: Bei Minderjährigen hatte der BGH bereits im Jahre 2012 entschieden, dass die Eltern dann für Rechtsverletzungen haften, wenn sie die Kinder nicht darüber aufgeklärt haben, dass die Teilnahme an Tauschbörsen rechtswidrig ist. Außerdem haften Eltern für ihre minderjährigen Kinder auch trotz Aufklärung, wenn sie einen konkreten Verdacht für eine Rechtsverletzung haben.