Das LG Frankfurt a.M. hat in einer aktuellen Entscheidung vom 25.11.2020 (Az. 2-06 O 136/20) entschieden, dass mittels Drohnen angefertigte Fotos der urheberrechtlichen Panoramafreiheit des § 59 UrhG unterliegen.
Es klagte die Konstrukteurin der Lahntalbrücke Limburg als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte gegen einen professionellen Fotografen. Dieser hatte mittels Drohnen Luftbilder der Brücke angefertigt und über seine Internetseite veröffentlicht und zum Kauf angeboten. Die Klägerin begehrte Schadensersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten vom Beklagten.
Die Klägerin argumentierte, dass der Luftraum nicht allgemein zugänglich sei. Der BGH habe in seiner Entscheidung „Hundertwasser-Haus“ aus dem Jahre 2003 (Az. I ZR 192/00) entschieden, dass Luftaufnahmen eines Gebäudes nicht nach § 59 Abs. 1 UrhG privilegiert seien, da dadurch Teile des Gebäudes aufgenommen werden, die von öffentlich zugänglichen Wegen nicht einsehbar seien.
Das Landgericht Frankfurt hat die Rechtsfrage entsprechend der EU-Richtlinie vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechtes und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft anders beantwortet. Die richtlinienkonforme Auslegung ergebe, dass auch Luftbilder von der Panoramafreiheit gedeckt seien und auch der Einsatz von Hilfsmitteln, hier einer Drohne, zu keinem anderen Ergebnis führe. Die Richtlinie regele nämlich gerade nicht, von welchem Ort aus das Werk betrachtet wird oder ob Hilfsmittel zur Anfertigung von Fotos verwendet werden.