Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 12.11.2020 entschieden, dass einem Abmahnenden keine Ansprüche auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zustehen, wenn in einem Jahr über 240 Abmahnungen ausgesprochen werden, die sich auf Verstöße ohne unmittelbaren Bezug zu den Abmahnungen beziehen.
Die Beklagte, ein Reisebüro, hatte es unterlassen, auf der Homepage einen Hinweis auf die sogenannte OS-Plattform zu platzieren. Die abmahnende GmbH begehrte Unterlassung und Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Das OLG wies den Anspruch der Klägerin als unzulässig zurück. Die Geltendmachung sei im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich. Hierfür spreche schon die hohe Zahl von über 240 Abmahnungen in einem Jahr von Rechtsverstößen, welche die Klägerin nicht unmittelbar wirtschaftlich berühren, sondern wie die fehlende OS-Verlinkung vielmehr die Rechtsbeziehung zwischen den abgemahnten Reiseunternehmen und deren Kunden.
Im gegenständlichen Fall kam hinzu, dass die Klägerin nur sehr eingeschränkt im Reisevermittlermarkt tätig ist. Das OLG stellte abschließend fest: „Das Verhalten der Klägerin lässt daher nur den Schluss zu, dass es ihr in erster Linie darum geht, sich im Zusammenwirken mit ihrem Prozessbevollmächtigten durch die Abmahntätigkeiten eine Einnahmequelle zu erschließen.“